Allgemeine Reisebedingungen

Sehr geehrte Reisende, sehr geehrter Reisender,

bitte lesen Sie die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (fortan kurz „ARB“) der Severin Travel GmbH aufmerksam. Diese ergänzen die gesetzlichen Bestimmungen  in den §§ 651a BGB bis 651y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und in Artikel 250 und Artikel 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) für Pauschalreisen sowie für als Einzelleistung gebuchte Reiseleistungen im Sinne von § 651a Abs. 3 Nr. 2 BGB (Beherbergung in Lodges und Hotels)der Severin Travel GmbH als Reiseveranstalter (fortan kurz „Severin Travel“) und werden, soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen Ihnen (fortan kurz „Kunde“) und Severin Travel zustande gekommenen Reisevertrag. Diese ARB gelten nicht für vermittelte Einzelleistungen sowie für die Vermittlung verbundener Reiseleistungen im Sinne von § 651w BGB.

  1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Severin Travel auf der Grundlage der in der Reiseausschreibung genannten Leistungen sowie der ergänzenden Produktbeschreibung von Severin Travel den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

1.2 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von Severin Travel nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen mit dem Kunden zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Severin Travel hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung und den Produktangaben von Severin Travel stehen.

1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von Severin Travel herausgegeben werden, sind für die Leistungspflicht von Severin Travel nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand des Reisevertrages oder zum Inhalt der Leistungspflicht von Severin Travel gemacht wurden.

1.4 Die Reiseanmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt Severin Travel zunächst unverzüglich den Eingang der Buchung auf elektronischem Wege. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme der Buchung dar.

1.5 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch Severin Travel zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Severin Travel dem Kunden eine Bestätigung des Vertrages (Reisebestätigung) auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Artikel 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsschließenden oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Severin Travel vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit Severin Travel bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung (z. B. durch Zahlung des Reisepreises) die Annahme erklärt.

1.6 Severin Travel weist darauf hin, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a BGB und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Brief, Telefon, Telekopie, E-Mail, SMS, WhatsApp, Telemedien und Online-Dienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch nachstehende Ziffer 4).

1.7 Die Vertragsannahme der Buchung durch Severin Travel steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde diese ihm zur Verfügung stehenden Allgemeinen Reisebedingungen durch Nichtwidersprechen genehmigt.

1.8 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von angemeldeten Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

  1. Bezahlung

2.1 Severin Travel und ein die Reise vermittelndes Reisebüro dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertag besteht unddem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde (siehe nachstehend Ziffer 12). Nach Vertragsabschluss ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung zu leisten. Sie beträgt 25 % des Reisepreises und ist innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Reisebestätigung fällig und zahlbar.

2.2 Die Restzahlung wird fällig und zahlbar, wenn feststeht, dass die Reise nach Maßgabe der Reisebestätigung durchgeführt und nicht mehr aus den in Ziffer 7 genannten Gründen abgesagt werden kann und die Reiseunterlagen für den Kunden bereitstehen. Der restliche Reisepreis wird unter vorstehenden Voraussetzungen jedoch spätestens 30 Tage vor Reisebeginn fällig und zahlbar. Liegen zwischen dem Vertragsschluss und dem Reisebeginn weniger als 30 Tage, ist unter den vorgenannten Voraussetzungen der gesamte Reisepreis sofort zu Zahlung fällig.

2.3 Für den Fall, dass nach Art und Umfang der Reiseleistungen oder aufgrund besonderer Tarifbestimmungen von den Leistungsträgern zur Sicherstellung der Reiseleistungen Zahlungen eingefordert werden, ist Severin Travel berechtigt, vom Kunden diese zu verauslagenden Zahlungsbeträge auch vor Fälligkeit des Restreisepreises im Wege des Aufwendungsersatzes gegen Ausgabe des Sicherungsscheins einzufordern.

2.4 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunde 500,- Euro nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

2.5 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten obwohl Severin Travel zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist Severin Travel berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und eine Entschädigung in Höhe der pauschalierten Ersatzansprüche entsprechend Ziffer 4.2 zu verlangen, es sein denn, es läge bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vor, der den Kunden zu einer Kündigung berechtigten würde. Die Reiseunterlagen erhält der Kunde erst mit vollständiger Bezahlung des Reisepreises. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

 

  1. Leistungsänderungen und Preisanpassungen

3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und von Severin Travel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.2 Severin Travel ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Gegebenenfalls wird Severin Travel dem Kunden eine unentgeltliche Umbuchung anbieten. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Severin Travel gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer als Ersatz angebotenen Pauschalreise zu verlangen, wenn Severin Travel dem Kunden eine solche Reise angeboten hat. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Severin Travel gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber Severin Travel den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung über die Leistungsänderung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

3.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Severin Travel für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

3.4 Die von Severin Travel in der Reiseausschreibung genannten Reisepreise sind für Severin Travel grundsätzlich bindend. Eine Erhöhung des Reisepreises kann Severin Travel einseitig nur verlangen, soweit der Vertrag dies nach Maßgabe der §§ 651f, 651g BGB und aufgrund nachstehender Bestimmungen vorsieht. Eine Preiserhöhung kann sich aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, aus der Erhöhung von Steuern und sonstiger Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Visumkosten, Eintrittsgebühren, Hafen- oder Flughafengebühren sowie aus einer Änderung der für die betreffenden Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergeben. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und in der Reiseausschreibung angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Reiseausschreibung verfügbar ist.

3.5 Bei einer Erhöhung der Preise für Treibstoff oder andere Energieträger, von Steuern und Abgaben, Hafen- oder Flughafengebühren kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Erhöhung der Wechselkurse kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. Bei einer Erhöhung der Beförderungskosten werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt und der sich so ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz an den Kunden weiterberechnet.

3.6 Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit Severin Travel dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet hat und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

3.7 Soweit der Reisevertrag eine Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann der Reisende vom Reiseveranstalter eine Senkung des Reisepreises dann verlangen, wenn und soweit sich die Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter kann jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen, die auf Verlangen des Reisenden der Höhe nach nachzuweisen sind.

3.8 Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 8 % des Reisepreises und bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Severin Travel gleichzeitig mit der Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder das Angebot auf Preiserhöhung anzunehmen oder vom Reisevertrag entschädigungsfrei zurückzutreten.  Nach Ablauf der von Severin Travel gesetzten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

  1. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Severin Travel empfiehlt dem Kunden, den Rücktritt gegenüber Severin Travel in Textform zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.

4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Severin Travel Ersatz eine angemessene Rücktrittsentschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von Severin Travel zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Severin Travel unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3 Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruchs sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Severin Travel kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wir folgt pauschalieren:

4.3.1.                  Flugpauschalreisen, Safaris und Flüge in Verbindung mit einem Landprogramm bei einem Rücktritt
bis 29. Tag vor Reiseantritt 25%
ab 28. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt 70%
ab 07. bis 24. Std. vor Reiseantritt 80%
ab 24. Std vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95%

4.3.2.                 Hotelunterkünfte bei einem Rücktritt
bis 35. Tag vor Reiseantritt 25%
ab 34. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 14. bis 03. Tag vor Reiseantritt 85%
ab 02.des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95%

4.3.3.                 Bei Flügen mit Linienfluggesellschaften und Charterflugveranstaltern zu Sondertarifen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft, über die der Kunde von Severin Travel informiert wird.

4.3.4.                 Im Hinblick auf die in vorbenannten Ziffern nicht genannten Leistungen- und Reisearten kann Severin Travel als Entschädigung auch den Leistungspreis oder eine angemessene Entschädigung unter Abzug des Wertes seiner ersparten Aufwendungen und einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen verlangen.

4.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, nachzuweisen, dass Severin Travel kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von Severin Travel geforderte Stornopauschale.

4.5 Severin Travel behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist Severin Travel verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern. Severin Travel ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.

4.6 Abweichend von Ziffer 4.3. können für Reiseleistungen, die keine Pauschalreise sind, insbesondere für individuell zusammengestellte Reisen, besondere Entschädigungspauschalen gelten, wenn hierauf in der Leistungsbeschreibung sowie in der Reisebestätigung unter konkreter Benennung dieser Stornierungsbedingungen für den Kunden klar, verständlich und erkennbar hingewiesen wurde.

4.7 Ist Severin Travel infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder vollständigen Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Severin Travel unverzüglich zu leisten, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung.

4.8 Das Recht des Kunden gemäß § 651e BGB von Severin Travel durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger einen Ersatzteilnehmer zu benennen und zu stellen (Ziffer 5.2), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

  1. Umbuchungen und Ersatzperson

5.1 Nach Vertragsabschluss besteht kein Anspruch des Kunden auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung). Wird dennoch auf Wunsch des Kunden hin eine Umbuchung vorgenommen, ist Severin Travel berechtigt, neben den sich hierdurch etwaig ergebenden Mehrkosten und Preisdifferenzen ein Umbuchungsentgelt zu erheben. Ohne gesonderten Nachweis kann Severin Travel als Umbuchungsentgelt 50,- Euro pro Reiseteilnehmer berechnen, wobei dem Kunden nachgelassen bleibt, keine oder geringere Kosten als die Umbuchungspauschale nachzuweisen. Gegenüber Leistungsträgern (bspw. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet.

5.2 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Kunde auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter (Ersatzperson) in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Severin Travel spätestens 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Severin Travel kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Kunden widersprechen, wenn der Dritte vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Reiseteilnehmers ist Severin Travel berechtigt, für Severin Travel entstehenden Bearbeitungskosten pauschal mit 15,- Euro pro betroffenem Reiseteilnehmer zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (bspw. Fluggesellschaften) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Severin Travel hat dem Kunden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Dem Reisenden bleibt der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener Kosten unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der Kunde und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

  1. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die mangelfrei erbracht und dem Kunden ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind (z. B. bei vorzeitiger Rückreise aus persönlichen Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum entschädigungsfreien Rücktritt berechtigt hätten. Severin Travel wird sich um Erstattung etwaig ersparter Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

  1. Rücktritt durch Severin Travel aufgrund nicht erreichter Mindestteilnehmerzahl

Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn kann Severin Travel bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung bzw. den vorvertraglichen Informationenangegebenen Mindestteilnehmerzahl vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Severin Travel ist verpflichtet, den Kunden über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

  1. Kündigung und Rücktritt durch Severin Travel

8.1. Severin Travel kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung durch Severin Travel die Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maßen vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Severin Travel, so behält Severin Travel den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der Severin Travel von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8.2  Severin Travel kann vor Leistungsbeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn Severin Travel aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat Severin Travel den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt Severin Travel vom Vertrag zurück, verliert Severin Travel den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Geleistete Zahlungen auf den Reisepreis sind innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erstatten.

  1. Beistand, Mängel, Abhilfe, Minderung, Kündigung und Vertragsobliegenheiten

9.1 [Beistand] Severin Travel ist nach § 651q BGB verpflichtet, dem Reisenden bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise durch Bereitstellung geeigneter Informationen Bestand zu gewähren und zu unterstützen. Dies erfolgt zumeist durch den örtlichen Vertreter von Severin Traval. Im Übrigen kann sich der Reisende zur Einforderung von Beistandsleistungen auch direkt an Severin Travel wenden. Die jeweiligen Kontaktdaten können den Reiseunterlagen entnommen werden.

9.1 [Abhilfe] Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Severin Travel vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Severin Travel vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Severin Travel unter den mitgeteilten Kontaktdaten zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters von Severin Travel bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch an seinen Reisevermittler richten, über den er die Pauschalreise gebucht hat. Der Vertreter von Severin Travel ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch – ebenso wie der Reisevermittler – nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Soweit Severin Travel infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

Severin Travel kann eine Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Zudem kann Severin Travel auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.

9.2 [Minderung] Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung), soweit er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

9.3 [Kündigung] Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt und leistet Severin Travel innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach § 651l BGB den Reisevertrag kündigen. Severin Travel empfiehlt hierzu die Textform. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Severin Travel verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet Severin Travel gleichwohl den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.

9.4 [Schadenersatz] Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Severin Travel nicht zu vertreten hat oder er wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht

9.5 Der Kunde hat nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Abhilfe, der Selbstabhilfe, der Minderung des Reisepreises, der Kündigung des Vertrages und des Schadensersatzes, wenn er es nicht schuldhaft unterlassen hat, einen aufgetretenen Mangel während der Reise Severin Travel gegenüber anzuzeigen. Eine Mängelanzeige nimmt grundsätzlich die örtliche Reiseleitung entgegen. Sollte diese wider Erwarten nicht erreicht werden können, so hat sich der Kunde direkt an Severin Travel zu wenden.

9.6 Bei Gepäckverlust, Schäden am Gepäck oder Zustellungsverzögerungen des Gepäcks bei Flugreisen empfiehlt Severin Travel unverzüglich an Ort und Stelle der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige (Property Irregularity Report „P.I.R.“) nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust spätestens binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung gegenüber der Fluggesellschaft zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von Severin Travel anzuzeigen. Severin Travel empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.

9.7 Der Kunde hat Severin Travel oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht oder nicht vollständig innerhalb der von Severin Travel mitgeteilten Frist erhält.

  1. Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung von Severin Travel für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder allein darauf beruht, dass für den entstandenen Schaden allein ein von Severin Travel eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist. Haftungseinschränkende oder haftungsausschließende gesetzliche Vorschriften, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und auf die sich ein von Severin Travel eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu Gunsten von Severin Travel. Für alle gegen Severin Travel gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

10.2 Bei grenzüberschreitender Luftbeförderung regelt sich die Haftung von Severin Travel als vertraglicher Luftfrachtführer nach den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens.

10.3 Wird außerhalb des Pauschalangebots von Severin Travel zusätzlich eine Beförderung im Linienverkehr erbracht, für die dem Kunden ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, erbringt Severin Travel diese Beförderung als Fremdleistung, sofern Severin Travel den Kunden ausdrücklich und eindeutig darauf hinweist, dass diese Beförderungsleistung ausweislich der Reisebeschreibung nicht Gegenstand der Reiseleistungen von Severin Travel ist.

10.4 Severin Travel haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, sonstige Veranstaltungen etc.), wenn diese Leistungen in der Leistungsbeschreibung oder der Reisebestätigung von Severin Travel unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers so eindeutig als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, dass diese für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der  vertraglichen Reiseleistungen von Severin Travel sind.

  1. Verjährung

Reisevertragsrechtliche und deliktische Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb von drei Jahren, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntniserlangung von den den Anspruch begründenden Umständen und dem Schuldner. Schweben zwischen dem Kunden und Severin Travel Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Severin Travel die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

  1. Sicherungsscheine

Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz hat Severin Travel sichergestellt, dass dem Kunden der gezahlte Reisepreis, sofern Reiseleistungen deswegen ausfallen und etwaig notwendige Aufwendungen für die vertraglich vereinbarte Rückreise anfallen, erstattet werden. Der Kunde hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 2, 65189 Wiesbaden zu erheben. Ansprüche sind von dem Kunden im Sicherungsfall dort unverzüglich anzumelden.

  1. Informationspflichten

Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen verpflichtet Severin Travel zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird Severin Travel dem Kunden zumindest die Fluggesellschaft benennen, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Sobald die Identität der Fluggesellschaft feststeht, wird diese dem Kunden mitgeteilt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird Severin Travel den Kunden so rasch wie möglich unterrichten. Die gemeinschaftliche Liste (so genannte „Black List“) über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist als pdf-Datei über das Internet unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm in ihrer jeweils aktuellen Fassung für den Kunden abrufbar.

  1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1 Severin Travel wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Severin Travel schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3 Severin Travel haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung oder etwaig erforderlicher Ein- oder Durchreise-Genehmigungen,  selbst wenn der Kunde Severin Travel mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Severin Travel die Verzögerung zu vertreten hat.

14.4 Der Kunde kann den vorvertraglichen Informationen entnehmen, ob für seine Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Der Kunde hat darauf zu achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.

14.5 Für die Ein- und Ausreise von und nach Südafrika müssen Jugendliche eine notariell beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde in englischer Sprache mitführen, in der beide Elternteile eingetragen sind. Bei Jugendlichen mit deutscher Staatsangehörigkeit und die in Deutschland geboren sind, reicht die Mitführung der Kopie einer internationalen Geburtsurkunde. Ferner benötigen Jugendliche für Südafrika zur Ein- und Ausreise eine hierzu erteilte notariell beglaubigte Einverständniserklärung ihrer Eltern in englischer Sprache (parent’s proof of consent cerified by a notary). Die elterlichen Ausweise müssen vom Notar in beglaubigter Form der Einverständniserklärung angeheftet sein.

14.6 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als acht Tage und nicht älter als drei Jahre (Pocken) bzw. zehn Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern der Reisende aus bestimmten Ländern (bspw. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehrt. Entsprechende Hinweise sind den vorvertraglichen Informationen zu entnehmen. Der Kunde sollte sich hierzu erforderlichenfalls an seinen Reisevermittler wenden.

14.7 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhält der Kunde im Internet unter „www.auswaertiges-amt.de“ sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000.

  1. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Severin Travel zur Verfügung stellt, werden von Severin Travel elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Severin Travel erhebt und verarbeitet Kundendaten für die Erstellung von Reiseangeboten und zur Buchung und Durchführung von Pauschalreisen und Reiseleistungen. Zum Zwecke der Reisedurchführung werden Kundendaten an Dritte (Leistungsträger, Behörden, Fluggesellschaften) in den von den Kunden besuchten Destinationen im notwendigen Umfang zur Reisedurchführung weitergeleitet. Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind der Datenschutzerklärung von Severin Travel auf der Webseite https://severin-travel.de/datenschutz/zu entnehmen.

  1. Verbraucherstreitbeilegung und ODR-Plattform

16.1. Severin Travel unterwirft sich nicht einer alternativen Streitbeilegung nach Maßgabe des Verbraucherstreitschlichtungsgesetzes und ist hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Severin Travel verpflichtend würde, informiert Severin Travel den Kunden hierüber in geeigneter Form.

16.2. Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform zur Streitbeilegung bei Online-Vertragsabschlüssen unter der URL https://ec.europa.eu/consumers/odr/ an. Die Kontaktdaten der offiziellen Streitbeilegungsstelle können vom Kunden unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main. adr.show abgerufen werden.

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

17.1 Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Severin Travel die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können Severin Travel ausschließlich am Sitz von Severin Travel verklagen.

17.2.Für Klagen von Severin Travel gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrags, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Severin Travel vereinbart.

17.3. Die Abtretung von Ansprüchen gegen Severin Travel ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam angemeldeten Reisegruppe.

Diese Allgemeinen Reisebedingungen und Hinweise gelten für den

Reiseveranstalter Severin Travel Africa

Severin Travel GmbH

Breite Straße 27, 40213 Düsseldorf

Geschäftsführer: Phil-Kevin Sell

Amtsgericht Düsseldorf HRB 102126

 

 

[Stand: Januar 2024]